Unsere Satzung wurde mit der Mitgliederversammlung am 19.01.2020 geändert. Die neue gültige und im Amtsgericht Stuttgart eingetragene Satzung ist wie folgt:
§1. Im Verwaltungsbereich des staatlichen Schulamts Stuttgart wird eine Vereinigung der türkischen Elternbeiräte zum „Türkischen Gesamtelternbeirat in Stuttgart“, nachfolgend auch nur „Gesamtelternbeirat“ genannt, gegründet.
§2. Der Gesamtelternbeirat besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen
„Stuttgarter Türkische Elternbeiräte e.V.“,
dessen türkische Übersetzung lautet:
„Stuttgart Türk Okul Aile Birlikleri Derneği“,
als Abkürzung wird
„STEB e.V.“ benutzt.
§3. Der Gesamtelternbeirat hat ihren Sitz in Stuttgart. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5. Der Gesamtelternbeirat unterliegt deutschem Recht. Die Vereinssprache ist Deutsch und Türkisch. Die Beschlüsse des Gesamtelternbeirats und deren Organe werden in Deutsch gefasst.
§6. Der Gesamtelternbeirat darf sich auf keine Weise mit Politik beschäftigen oder sich an den Aktivitäten einer politischen Partei oder Vereins beteiligen.
§7. Selbstlosigkeit
(1) Der Gesamtelternbeirat ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Gesamtelternbeirats dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Gesamtelternbeirats. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8. Ziele und Zweck des Gesamtelternbeirat
(1) Der Gesamtelternbeirat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zwecke ist die Förderung der benachteiligten, türkischstämmigen Eltern in Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungsangelegenheiten, die Förderung von Türkisch- Deutschen Beziehungen, die Forderung und Förderungen von Bildungspolitik durch Erfüllung folgender Aufgaben:
a) Planung und Koordinierung von Elternbeiratswahlen in den einzelnen Schulen mit türkischsprachigem Unterricht
b) Unterstützung der Elternbeiräte des türkischen Sprach und Kulturunterrichtes bei der Planung, Koordinierung und Durchführung der Aktivitäten gem. der Ziele der türkischen Elternbeiräte in ihrem Zuständigkeitsbereich
c) Durchführung von Erhebungen und Analysen gemeinsam mit den türkischen Elternbeiräten in Ihrem Zuständigkeitsgebiet zur Verbesserung der Bildungsmöglichkeiten
d) Förderung der schulischen und gesellschaftlichen Erfolge von Jugendlichen durch Informationsveranstaltungen und pädagogischen Begleitungsmaßnahmen
e) Förderung von Bildung und Erziehung durch Unterstützung oder Realisierung von Projekten und Maßnahmen, die sich für die Verbesserung von Bildungsmöglichkeiten und Ausbildungsmöglichkeiten u.a. für Personen mit Migrationshintergrund widmen,
f) Förderung von Familie und Kind durch Planung und Durchführung von Aufklärungsveranstaltungen und Unterhaltungsprogrammen
g) Unterstützung der sozialen und kulturellen Aktivitäten, die einen Beitrag zur Integration der türkischstämmigen Bevölkerung in die Gesellschaft leisten
h) Die türkische Geschichte, Kultur und Atatürkrevolution und –Prinzipien durch Veranstaltungen nahe bringen
i) Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen mit dem Ziel, das Näherkommen zwischen Kindern und Familien zu fördern und einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten
§9. Tätigkeitsbereiche des Gesamtelternbeirats:
(1) Der Gesamtelternbeirat kann für die Umsetzung der oben genannten Ziele notwendige Versammlungen, Sitzungen, Präsentationen, Ausflüge, Veranstaltungen und Ausstellungen durchführen. Des Weiteren darf der Gesamtelternbeirat wissenschaftliche Studien erstellen bzw. erstellen lassen, deren Erstellung fordern und fördern und diese auch veröffentlichen sowie ein Archiv erstellen.
§10. Mitgliedschaft des Gesamtelternbeirats:
(1) Der Gesamtelternbeirat hat Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft der Mitglieder beginnt sobald über den schriftlichen Aufnahmeantrag entschieden ist.
a) Antrag als Ordentliches Mitglied des Gesamtelternbeirats können die Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 2 weitere Mitglieder der jeweiligen türkischen Elternbeiräte der Schulen in Stuttgart stellen. Auch Lehrer des türkischen Sprach- und Kulturunterrichtes können einen Antrag als Ordentliches Mitglied stellen.
b) Fördermitglieder des Gesamtelternbeirats können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen auf schriftlichen Antrag werden, die mit der Satzung des Gesamtelternbeirats einverstanden sind und gesetzlich nicht gehindert sind. Wird die Mitgliedschaft von einer juristischen Person begehrt, muss mit dem Aufnahmeantrag mitgeteilt werden, wer das Mitglied in der Mitgliederversammlung vertritt.
c) Ehrenmitglieder
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können natürliche Personen und juristische Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Die Anmeldung zur Mitgliedschaftsaufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand schriftlich zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Mitgliedschaftsanfragen/-aufnahmen werden 3 Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eingefroren. In diesem Zeitraum werden die Anfragen nicht berücksichtigt, damit der in der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand darüber entscheiden kann.
(4) Ordentliche Mitglieder haben ab dem Eintrittsdatum ein Stimmrecht, können jedoch im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft nicht in den Vorstand gewählt werden. Es sei denn, der amtierende Vorstand beschließt einstimmig die Zulassung. Dann wird keine 1 jährige Mitgliedschaft vorausgesetzt.
§11. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder dürfen zu jeder Zeit von der Mitgliedschaft austreten. Dies müssen sie schriftlich dem Vorstand mitteilen. Wenn noch Mitgliedsbeiträge zu zahlen sind, müssen diese bezahlt werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Konkurs oder Erlöschen. Bei Lehrern des türkischen Sprach- und Kulturunterrichtes erlischt die Mitgliedschaft automatisch, sobald sie die Rückkehr in ihr Heimatland nach der Amtszeit antreten.
(3) In den unten aufgeführten Fällen kann das Mitglied aus der Mitgliedschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:
a) wenn der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung, innerhalb von 30 Tagen grundlos nicht gezahlt wird
b) wenn Verstöße gegen die Satzung oder Ziele des Gesamtelternbeirats vorliegen oder wenn die Ziele des Gesamtelternbeirats dadurch gefährdet werden
c) wenn wegen einer unwürdigen oder einer strafbaren Handlung eine Straftat begangen wird und dies bewiesen wurde
Mitglieder, die wegen eines Verstoßes aus der Mitgliedschaft entlassen werden, können durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes wieder in die Mitgliedschaft aufgenommen werden.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen gegen die Entscheidung über den Vorstand in der Mitgliederversammlung eine Beschwerde einlegen. Das Mitglied, das aus der Mitgliedschaft entlassen wurde, kann an der Mitgliederversammlung nur als Zuhörer teilnehmen und kann zu seiner Beschwerde Stellung nehmen.
§12. Organe des Gesamtelternbeirats:
Die Organe des Vereins sind wie unten aufgeführt:
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand
(3) Beirat
(4) Rechnungsprüfungsausschuss
§13. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Gesamtelternbeirats. Sämtliche aufgenommene Mitglieder des Gesamtelternbeirats haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und nach Maßgabe des folgenden Absatzes (4) ihr Stimmrecht auszuüben. Es können auch Nicht-Mitglieder zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt über
· die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
· die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
· die Entgegennahme des Prüfberichts der Rechnungsprüfer
· Wahl der Rechnungsprüfer
· Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
· Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Gesamtelternbeirats und die Verwendung seines Vermögens.
(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, in der Regel im vierten Monat nach Schuljahresbeginn, durch den Vorstand einzuberufen. Wenn der Vorstand oder der Beirat es für nötig befinden oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich fordern kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Ordentliche Mitglied nur eine Stimme. Jedes Ordentliche Mitglied übt sein Stimmrecht persönlich aus. Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Nicht-Mitglieder können nur als Zuhörer an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie können sich nur bei dem Tagesordnungspunkt „Wünsche und Anregungen“ an die Mitgliederversammlung wenden. Sie haben kein Stimmrecht.
(5) Die Mitglieder müssen die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch 14 Tage vor der Versammlung mit Tagesordnung Tag, Ort und Zeit erhalten haben. In der Mitgliederversammlung müssen mindestens die Hälfte plus ein Mitglied an der Mitgliederversammlung teilnehmen, dass das die Versammlung beschlussfähig ist. Sollte in der Mitgliederversammlung keine beschlussfähige Teilnahme erreicht werden, wird eine zweite Mitgliederversammlung einberufen. Eine neue Versammlung ist beschlussfähig auch bei zu geringer Beteiligung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(6) In der Mitgliederversammlung werden ausschließlich Tagesordnungspunkte angesprochen. Auf Antrag von mindestens 20 % der Anwesenden Mitglieder können auch andere Tagesordnungspunkte angesprochen werden.
§14. Wahlen und Abstimmungen
(1) Sofern nicht anderes bestimmt, erfolgen Wahlen und Abstimmungen geheim und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, einen stellvertretenden Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(3) Der Vorstand, der Beirat sowie der Rechnungsprüfungsausschuss werden in einer Gesamtwahl gewählt. Gewählt sind die Personen, die entsprechend der Reihenfolge die höchsten Stimmenzahlen erhalten. Bei der Wahl haben die Teilnehmer der Mitgliederversammlung so viele Stimmen, wie Vorstandspositionen zu besetzen sind. Über die Aufgabenverteilung beschließen die so entstandenen Gremien selber.
§15. Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende ist nach außen alleine vertretungsberechtigt, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer sind gemeinsam vertretungsberechtigt, die weiteren Vorstandmitglieder sind nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden und Schriftführer vertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Zum erweiterten Vorstand gehört der/die bezirksleitende Lehrer/in, sowie ein weiterer Lehrer/in, der/die von den Lehrern untereinander gewählt wird. Die Wahl von 5 stellvertretenden Vorstandsmitgliedern erfolgt nach der Wahl der Vorstandsmitglieder.
(4) Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied des Vorstandes nach der Reihenfolge des Wahlergebnisses nachrücken.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand ist für seine Arbeit nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
(6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er in der Regel quartalsweise zusammentritt. Die Einladung ergeht schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von ¾ der Vorstandsmitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch mit elektronischer Post gefasst werden.
(7) Die Sitzungen des Vorstandes sind durch einen Schriftführer zu protokollieren. Die erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(8) Fehlt ein Vorstandsmitglied bei drei Vorstandssitzungen unentschuldigt wird dies als Rücktritt angesehen. Es gelten dann die Regelungen im Absatz (4).
(9) Die Pflichten und Rechte des Vorstands sind wie folgt:
1. die Geschäfte des Vereins führen
2. den Gesamtelternbeirat nach außen hin zu vertreten oder mehrere Mitglieder damit beauftragen
3. die Kommissionen bestimmen und bekannt geben
4. Die Einnahmen und Ausgaben der Gesamtelternbeirat festhalten, ein Budget für die nächste Periode aufstellen und der Mitgliederversammlung vorstellen
5. bei Bedarf den Beirat zur Versammlung zu rufen um eine Meinung ein zu holen
6. Teilnahme an der Mitgliederversammlung der Föderation Türkischer Elternbeiräte in Württemberg
(10) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden.
§16. Beirat
(1) Der Beirat ist das Ratsorgan des Gesamtelternbeirats. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Beiratsmitglied kann nur werden, wer fundierte Kenntnisse aus Bildungspolitik, Erziehung, Kultur, Wirtschaft oder Wissenschaft nachweist oder im Gesamtelternbeirat als Vorstandsvorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses tätig war und Mitglied gem. §8 des Gesamtelternbeirats ist. Gründungsmitglieder deren Mitgliedschaft bestehen sind natürliche, unverzichtbare Mitglieder des Beirats.
(3) Der Beirat wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. Der Vorsitzende des Beirats verfolgt die Sitzungen des Vorstands und unterstützt Sie mit Ratschlägen.
(4) Der Beirat versammelt sich mindestens 2-mal im Jahr und berät über die anstehenden Themen. Die Sitzung des Beirats ist Beschlussfähig mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden Mitglieder. Die Einladung an die Beiratsmitglieder ergeht schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung, Tag, Ort und Zeit mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden.
(5) Die Sitzungen des Beirats sind durch einen Schriftführer zu protokollieren. Die erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Aufgaben des Beirats
a) Strategien zur Erreichung der Vereinsziele bewerten und begutachten sowie Empfehlungen an den Vorstand aussprechen
b) Aktivitäten des Gesamtelternbeirats verfolgen und begutachten sowie Empfehlungen zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung an den Vorstand aussprechen
§17. Rechnungsprüfungsausschuss
(1) In der Mitgliederversammlung werden drei ordentliche Mitglieder zu Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jeder Rechnungsprüfer ist einzeln zu wählen. Die Rechnungsprüfer wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss versammelt sich mindestens 1-mal im Jahr. Die Einladung an die Rechnungsprüfer ergeht schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung, Tag, Ort und Zeit mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden. Die Sitzungen sind durch einen Schriftführer zu protokollieren.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Bücher, der Buchungsbelege sowie des Jahresabschlusses des Gesamtelternbeirats. Die Prüfer stellen per 31. Dezember eines jeden Jahres den Kassenbestand und die Bankkonten in einem von ihnen unterzeichneten Protokoll fest. Für die Prüfung des Jahresabschlusses wird ein schriftlicher Prüfungsbericht erstellt, der in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben und vom Vorsitzenden der Rechnungsprüfer erläutert wird.
§18. Beurkundung von Beschlüssen sowie Mitteilungspflichten
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(2) Der in der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand muss innerhalb von 2 Wochen die gewählten Vorstandsmitglieder und die Mitglieder anderer Organe gemäß den Vorschriften an die zuständigen Behörden mitteilen, insbesondere dem Vereinsregister.
§19. Beiträge / Zuwendungen
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der jeweiligen Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Gesamtelternbeirat darf Zuwendungen und Spenden annehmen.
§20. Auflösung des Vereins und Liquidation des Vermögens.
(1) Die Auflösung des Gesamtelternbeirats kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, es müssen mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein wird zu einer zweiten Versammlung aufgerufen. In der zweiten Versammlung ist die Anzahl der erschienen Mitglieder nicht entscheidend ob eine Auflösung des Gesamtelternbeirats beschlossen werden kann. Zur Entscheidung über die Auflösung ist eine ¾-Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Gesamtelternbeirat oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Gesamtelternbeirats an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, das es unmittelbar und ausschließlich für Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen oder der Völkerverständigung zwischen türkischen und deutschen Mitbürgern zu verwenden hat. Die Liquidation ist Sache des Vorstandes.
§21. Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§22. Datenschutzregelung
(1) Der Gesamtelternbeirat erhebt personenbezogene Daten wie Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse, Email-Adresse, Telefonnummer, Schule und Tätigkeit im zugehörigen Elternbeirat, das Eintrittsdatum und die Funktion im Gesamtelternbeirat, und bei Austritt, das Austrittsdatum. Soweit die Bankverbindung angegeben wird, werden diese Daten auch erhoben. Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet.
(2) Die unter Absatz (1) erhobenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, des Beitragseinzuges, der Übermittlung von Vereinsinformationen durch den Verein für die Öffentlichkeitsarbeit und zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verarbeitet und genutzt.
(3) Mitgliederverzeichnisse werden an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitglieder erfordert.
(4) Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte oder Zwecke benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, die Adressen nicht zu anderen Zwecken zu verwenden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückzugeben, zu vernichten oder zu löschen.
(5) Eine Datenübermittlung an die Dachorganisation oder Dritte findet nicht statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet ebenfalls nicht statt.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, soweit sie nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen. Es werden lediglich Vorname und Nachname, Geburtsdatum, Email-Adresse und Austrittsdatum behalten. Diese Daten werden archiviert.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die zu seiner Person gespeichert sind. Außerdem hat das Mitglied, im Falle von fehlerhaften Daten, ein Korrekturrecht.
(8) Für die Öffentlichkeitsarbeit können die Mitgliedsdaten der Mitwirkenden, wie Vor- und Nachname, Funktion im Elternbeirat und Gesamtelternbeirat und zugehörige Schule, im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen (Ankündigung, Berichte, Ergebnislisten, Fotos) verarbeitet werden. oder Veröffentlichung auf der Homepage oder in sozialen Medien verarbeitet werden.
(9) Die personenbezogenden Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen von einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.
(10) Für den Datenschutz ist der Vorstand die verantwortliche Stelle.
§23. Inkrafttreten
(1) Die Änderung der Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung beschlossen ist und die Satzung im Registergericht angenommen wurde.
Historie:
Gründungsmitglieder:
Muhammed ERTURAN, Hasan MILDAN, Hülya ÖZDEMIR, Sinap CAKAR, Sengül DEMIRHAN, Muhammet KARATAS, Özlem GIRITLIOGLU, Resat AKDOGAN, Neslihan KARTAL
1. Satzung errichtet am 23.01.2011
2. Satzung geändert am 13.06.2011
3. Satzung geändert am 09.09.2011
4. Satzung geändert und beschlossen am 19.01.2020
Die aktuelle Satzung wie sie vor dem Amtsgericht Stuttgart vorliegt:
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